Home>>FÖRDERUNGEN RUND UMS KFZ>>Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Steuerliche Absetzmöglichkeiten rund um das KFZ

 


Große Pendlerpauschale


Behinderte ArbeitnehmerInnen, die einen Ausweis gemäß § 29b StVO besitzen und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, können während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber, danach beim Wohnsitzfinanzamt die große Pendlerpauschale beanspruchen:

 

Dabei werden folgende Abstufungen ermöglicht:
• ab 2 km jährlich
• ab 20 km jährlich

• ab 40 km jährlich

• ab 60 km jährlich


Die Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt Pendler-Pauschale - Erklärung zur Berücksichtigung - L34 beim Arbeitgeber, mit der Einkommensteuererklärung beziehungsweise der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

 


Steuerbefreiung bei dauernder, starker Gehbehinderung:


Mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" kann für den eigenen PKW ein monatlicher Pauschalbetrag beim Finanzamt geltend gemacht werden. Personen, auf die diese Voraussetzung zutrifft, die jedoch über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich abschreiben (Vorlage der Rechnungen).

 


Versicherungssteuer-Befreiung:


Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" kann beim Versicherungsunternehmen, welches die Haftpflichtversicherung abwickelt, beantragt werden. Eine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt ist notwendig. Voraussetzung ist die Zulassung des KFZ auf die behinderte Person

 

 

Quelle: Bundessozialamt / Juni 2009